Was ist ein Mobilitätsticket und wer kann es nutzen?
Grundlage des Mobilitätstickets der KomBus bilden Verträge mit den Jobcentern und Landratsämtern der Landkreise Saalfeld-Rudolstadt und Saale-Orla. Es ist ein spezielles Busticket für alle Empfänger von Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Empfängern von Sozialhilfe nach Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) und Empfängern von Arbeitslosengeld nach Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Das Mobilitätsticket gilt nicht für Leistungsempfänger, welche anderweitig Anspruch auf Fahrtkostenübernahme-, erstattung haben (zum Beispiel Schüler oder Auszubildende). Es berechtigt zur Nutzung aller Linien der KomBus innerhalb der Landkreise Saalfeld-Rudolstadt oder Saale Orla oder beider Landkreise. Das Mobilitätsticket besteht aus der KomBus Kundenkarte mit Lichtbild und einem monatlich zu erwerbenden Wertabschnitt.
Am Wochenende können das Ticket zusätzlich zum Inhaber ein Erwachsener und zwei weitere Kinder unter 14 Jahren nutzen.
Wie viel kostet das Ticket und gibt es die Möglichkeit der Kostenübernahme?
Das Ticket kostet für den Landkreis Saalfeld-Rudolstadt (1) oder den Saale-Orla-Kreis (2) 33,40 Euro im Monat. Für 38,40 Euro monatlich kann das Ticket im gesamten KomBus Liniennetz (1) + (2) genutzt werden.
Grundsätzlich trägt der Nutzer die Kosten selbst. Das Jobcenter sowie die Landratsämter der Landkreise Saalfeld-Rudolstadt und Saale-Orla-Kreis können im eigenen Ermessen die Kosten für das Mobilitätsticket erstatten.
Wo wird das Mobilitätsticket ausgestellt, welche Nachweise werden benötigt und wie lange ist es gültig?
Die Kundenkarte für das Mobilitätsticket wird unter Vorlage der Bestätigung des Leistungsbezuges (AsylbLG/ SGB XII) durch die Landratsämter oder Jobcenter (SGB II) und eines Passbildes in den Servicecentern der KomBus in Saalfeld, Rudolstadt, Pößneck, Schleiz oder Bad Lobenstein ausgestellt. Die Kundenkarte wird jeweils bis zum Ablauf der Bestätigung des Leistungsbezuges jedoch maximal für sechs Monate erteilt. Der Nachweis des Leistungsbezuges muss danach durch die Landratsämter oder Jobcenter erneut ausgestellt werden.
Empfänger von Sozialhilfe nach Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) und Empfänger von Arbeitslosengeld Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) müssen nach dem sechsten Monat eine Bestätigung für die Aktualität des Leistungsbezuges vom Jobcenter bzw. Landratsamt im Servicecenter vorlegen. Die Kundenkarte berechtigt den Nutzer zum monatlichen Erwerb eines Wertabschnitts für das Mobilitätsticket. Dieser ist ausschließlich in den genannten Servicecentern der KomBus erhältlich.
Das Mobilitätsticket ist von einer Rückgabe oder Erstattung ausgeschlossen.